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Mietbedingungen

1. Zahlung
Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 500,00 fällig. Der vereinbarte Mietpreis sowie Kosten für vertraglich vereinbarte Nebenleistungen müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto der Denk Mobile GmbH bei der Kreissparkasse Göppingen IBAN DE83 6105 0000 0049 0609 08 eingegangen sein. Es ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution in Höhe von EUR 1500,00 in bar (keine Überweisung, keine EC- oder Kreditkarte ) beim Vermieter hinterlegt werden. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Verzug des Mieters
Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückbehaltungsrecht ausübt

3. Verzug des Vermieters
Sofern der Vermieter das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht bereitstellen kann, ist er berechtigt, ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Kategorie zu stellen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter besteht nicht, soweit dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

4. Rücktritt des Mieters vom Vertrag
a.
 Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, werden folgende Stornogebühren sofort fällig:
– bei Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % der Mietkosten
– bei Stornierung bis 20 Tage vor Mietbeginn 50 % der Mietkosten
– bei Stornierung bis 3 Tage vor Mietbeginn 90 % der Mietkosten
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
b. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung!

5. Allgemeine Abtretung
Der Mieter darf einem Dritten weder Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen (z.B. Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges
Die Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des Vermieters.
a. Kann der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernehmen und unterrichtet er den Vermieter davon schriftlich, bemüht sich dieser, die Mietsache anderweitig zu vermieten. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mieter zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag der Stornogebühren hinaus. Kann ein Ersatzmieter nicht gefunden werden, hat der Mieter 90% des Mietpreises zu bezahlen. Wird das Fahrzeug während der mit dem Mieter vereinbarten Mietzeit nur teilweise an einen Ersatzmieter vermietet, so wird diese Mietzeit in Abzug gebracht. Sofern weitere Kosten, etwa Fährgebühren und dergleichen vom Vermieter verauslagt wurden, sind diese in vollem Umfang zu erstatten.
b. Der Mieter ist zur pünktlichen (im Vertrag bezeichneter Rückgabezeitpunkt) Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem Zustand verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Bei Überschreiten der Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Diese beträgt EUR 30,00 für jede angefangene Stunde des ersten Tages der Überziehung. Für jeden weiteren Tag eine Tagesmiete plus Zuschlag von 30% aus dieser. Sie wird berechnet bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung des durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeugs. Ein darüber hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist (siehe 13.).
c. Das Fahrzeug ist innen perfekt gereinigt und ausgesaugt, außen ohne Fliegenschmutz, mit vollgefülltem Treibstofftank, entleertem Wasser- und Abwassertank und entleerter Toilette zurückzugeben.
d. Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutzte Polster, Flecken etc.), so ist dies von der vertraglich vereinbarten Servicepauschale nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen und werden nach Aufwand berechnet.
Fehlt bei der Rückgabe eine Entleerung oder Reinigung, so werden diese wie folgt berechnet:
• Für Fliegenschmutz entfernen EUR 50,00
• Für die Innenreinigung EUR 150,00 // EUR 250,00 bei Fahrzeugen mit Hundeumbau
• Für die Entleerung des Abwassertanks in Höhe von EUR 50,00
• Für die Entleerung der Toilette in Höhe von EUR 100,00

7. Fristlose Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen oder die Mietsache zurückzubehalten, wenn der Mieter oder ein im Mietvertrag genannter Fahrer bei Übergabe der Mietsache nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und eines gültigen Ausweispapiers ist. Dies gilt nicht, soweit der Mieter nachweisen kann, dass ein Mitfahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder eines gültigen Ausweispapiers ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters aus diesem Vertrag unberührt.

8. Nutzungsbeschränkungen / Vertragswidriger Gebrauch
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung, zu allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für durch den vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.

9. Haftung des Mieters für Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag namentlich genannten Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen anderen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen des Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers

10. Versicherung des Fahrzeugs
Der Vermieter versichert das Fahrzeug auf eigene Kosten gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) mit einer Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00, Teilkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von EUR 750,00. Bei mehreren Schadensfällen erhöht sich der Selbstbehalt jeweils um die oben genannten Beträge entsprechend den AKB des Versicherers.

11. Kaution
a.
 Bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs wird die Kaution sofort zurückerstattet.
b. Bei einem Schadenfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehalts und wird vom Vermieter einbehalten.
c. Die Kaution für die Selbstbeteiligung wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadenfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
d. Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Mieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.
e. Im Schadenfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
f. Dem Mieter bleibt das Recht unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang eingetreten ist.

12. Verlust von Bestandteilen der Mietsache
Den durch Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

13. Pflichten des Mieters
a.
 Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Besonderer Hinweis für Schweizer Staatsbürger: Bei der Einfuhr des Mietfahrzeugs in die Schweiz ist ein Vormerkschein auszufüllen. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Vermieter ein Schaden, so ist er vom Mieter zu ersetzen.
b. Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln, Abmessungen des Fahrzeugs u. eventueller Zubehörteile sind zu beachten, beförderte Gegenstände u. Ladung ordnungsgemäß zu sichern.
i. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
ii. Bußgelder und Strafmandate etc. hat der Mieter selbst und sofort zu zahlen. Nach der Mietzeit dem Vermieter zugehende Zahlungsbescheide hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach Zugang zu ersetzen.
iii. Unfall, Brand, Diebstahl: Bei einem Unfall, gleich welchen Ausmaßes, muss der Mieter unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Name und Anschrift der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Alle Angaben haben der Wahrheit zu entsprechen. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die in der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Versicherers bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Das Recht des Mieters, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt. Das gleiche gilt bei Diebstahl und Brand der Mietsache. Der Mieter hat bei Unfällen, Brand oder Diebstahl den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen, darüber hinaus zusätzlich bei Rückgabe des Fahrzeugs. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden. Das Recht des Mieters nachzuweisen, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.
c. Verschuldet der Mieter einen Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet er für den entstandenen Schaden, wenn der Vermieter oder der Versicherer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beweisen oder der Versicherer den Schaden nicht trägt. Dies gilt bei Verträgen mit und ohne Versicherung. Der Schadenersatz umfasst auch den Mietausfall während der Dauer der Reparatur in Höhe mindestens eines Tagesmietzinses für jeden angefangenen Tag, soweit der Vermieter den Ausfall und den entgangenen Gewinn beweisen kann.
d. Der Mieter wird angehalten, sich durch einen Auslandsschutzbrief und gegebenenfalls Fährversicherung gegen entstehende Kosten bei Unfall oder sonstigen Schäden zu versichern. Die Betriebsanleitung des Mietfahrzeuges ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung, hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
e. Reparaturen
Vor allen Reparaturen ist der Vermieter zu benachrichtigen.
i. Erforderliche Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von jeweils € 100,00 müssen vom Mieter nach Freigabe durch den Vermieter unverzüglich nach Entdeckung des Schadens in einer Vertragswerkstatt (abhängig vom Hersteller des Fahrzeugs) in Auftrag gegeben werden. Bei über den genannten Betrag hinausgehenden Reparaturen ist sowieso die Einwilligung des Vermieters einzuholen. Werden solche Reparaturen ohne die Einwilligung des Vermieters durchgeführt, trägt der Mieter die Kosten der Reparatur und etwaige anfallende Überführungskosten, soweit diese über den dafür üblichen Kosten liegen. Siehe bezüglich der Kaution hierfür.
ii. Ausgetauschte Teile sind bei Rückgabe des Fahrzeugs dem Vermieter vorzulegen. Gegen Vorlage der Rechnungsquittung ersetzt der Vermieter dem Mieter die verauslagten Reparaturkosten. Sie werden nicht ersetzt, soweit die Ursache der Reparatur in einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs liegt oder der Mieter die ausgetauschten Teile nicht vorlegt.
iii. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax bzw. mail erfolgen.
iv. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind bei einem Defekt des Fahrzeugs ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis und gültige Ausweispapiere von sich oder einem Mitfahrer vorlegen. Über den Verlust der Fahrerlaubnis von sich oder eines Mitfahrers seit dem Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter unaufgefordert hinzuweisen.

14. Haftung des Vermieters
Für alle Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt werden, haftet der Vermieter bei Sach- und Vermögensschäden nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftung nur bis zur Höhe des entrichteten Mietzinses.

15. Verjährung
Die Verjährung beginnt für Ansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache, für Ansprüche des Mieters mit Beendigung des Mietverhältnisses.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. 
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Sitz des Vermieters; ebenso, wenn der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Wirksamkeit der Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.